Angehörigenspenden

Was es zu beachten gilt

Angehörigenspenden

Was es zu beachten gilt

 

Sie möchten als eine Angehörige oder ein Angehöriger oder als Bekannter, Nachbar oder Freund eines Menschen mit Behinderung, der im Dominikus-Ringeisen-Werk in einer stationären Einrichtung betreut wird, eine Spende tätigen? Sie möchten eines unserer Projekte unterstützen oder die Einrichtung/Gruppe, zu der Sie über eine Klienten oder eine Klientin in einer stationären Einrichtung einen Bezug haben? Wir sagen in jedem Fall vielen Dank im Voraus dafür. Sollte der Spendenbetrag höher als 250 Euro sein, so informieren Sie uns bitte im Voraus, denn bei der Heimaufsicht (FQA des zuständigen Landratsamts)  ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dies ist nicht notwendig, wenn Sie Bezug zu einem jungen Klienten in einem Heilpädagogischen Heim für Kinder und Jugendliche oder zu einem ambulant betreuten Klienten oder einem Werkstattbeschäftigten haben.

Spenden - auch über 250 Euro hinaus ohne jegliche Vorankündigung -  sind für Sie als Person, die zu einem Klienten oder einer Klientin einen Bezug hat, ohne Weiteres möglich an einen unserer Fördervereine. Dort können Sie ohne Zweckbindung spenden und die Fördervereine entscheiden autark und unabhängig vom DRW über die Bezuschussung von Projekten und die Unterstützung unserer Klientinnen und Klienten. Haben Sie Rückfragen? Gerne!

Wichtig für Angehörige von Menschen mit Behinderungen: Das Behindertengerechte Testament

In der Broschüre "Weitergeben · was bleibt, wenn ich nicht mehr bin" informiert das Dominikus-Ringeisen-Werk über die unterschiedlichsten Möglichkeiten des Weitergebens, ob zu Lebzeiten oder nach dem Tod. Für Angehörige von Menschen mit Behinderungen ist das Thema "Behindertengerechtes Testament" von großer Wichtigkeit - es wird darin ebenfalls beschrieben. Denn: Ein solches ist nowendig, damit Menschen mit Behinderungen von einem Erbe Positives erfahren können. Andernfalls erheben Sozialhilfeträger einen Anspruch auf den Nachlass, falls dieser den Freibetrag des Klienten überschreitet. Nicht nur Mutter, Vater oder Geschwister, sondern alle Personen, die sich für einen Menschen mit Behinderung verantwortlich fühlen, können ein Behindertengerechtes Testament verfassen. Der Bundesgerichtshof begründet die Möglichkeit sehr klar: Dem eigenen behinderten Kind soll eine, über das sozialhilferechtlich gesicherte Existenzminimum hinausgehende Lebensqualität zugesichert werden. Dieser Wunsch der Eltern ist nicht etwa sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden elterlichen Sorge für das Wohl des behinderten Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag der ACCONSIS in unserer Broschüre "Gemeinsam", Ausgabe 2/2019
 

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Ihr/e Ansprechperson/en

Rosa Maria
Brückner
Trägerverwaltung
Zentrales Spendenwesen
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Fax
08281 92-1009
Post an
Dominikus-Ringeisen-Str. 1g, 86513 Ursberg