Drei Stände der Gesellschaft
Text von Holger Lauerer
Drei Stände der Gesellschaft
Die Geschichte von Klöstern, die im Mittelalter gegründet wurden (500 - 1500 n. Chr.), wurde stark von Ihrem Vogt und der Vogtei beeinflusst. Um dieses System zu verstehen, muss das Stände System des Mittelalters und die Funktion des Vogtes erklärt werden.
Die Stände unterteilen sich in:
- Erster Stand: Klerus (Lehrstand)
Bestehend aus dem Klerus (Männer mit einer Weihe), den Konversen (Männer und Frauen ohne Weihe) und allen Mitgliedern der Kirche (vom Kardinal bis zum Mönch). Ferner wird zwischen dem hohen und niederen Klerus unterschieden
- Zweiter Stand: Adel (Wehrstand)
Der Adel hat das Recht auf „Wehr- und Fehdefähigkeit“, sowie der hohen Gerichtsbarkeit und beschützt den Lehr- und Nährstand.
- Dritter Stand: Bauern und Bürger (Nährstand)
Der Nährstand bildet den größten Teil der Bevölkerung und ist einer gewissen Hierarchie unterworfen.
Die Zugehörigkeit zu den Ständen erlangte man mit Ausnahme des Lehrstandes bzw. Klerus durch die Geburt. Man wurde in den Stand hinein geboren.
Während die Herkunft des Lehr- und Nährstandes der geschichtlichen Entwicklung vom Jäger und Sammler zum ansässigen Bauern nachvollziehbar ist, stellt sich beim Wehrstand die Frage: Woher kommt eigentlich der Adel?
„Eine dauerhafte, auch gewaltsam durchgesetzte Freistellung bestimmter Personengruppen von der gewöhnlichen Arbeit, was diese zur Ausübung anderer Funktionen sowie Herrschaft nutzten“ (Erfindung des Adels, Josef Morsel)
Als Voraussetzung diente überdurchschnittlicher Grundbesitz und Herkunft. Diese Privilegien wurden durch Vererbung und später durch Rechtsanspruch als gesellschaftlicher Vorrang verfestigt. Neben der Verteidigung und Unterstützung des Königs (Wehr- und Fehdefähigkeit) waren auch die Verwaltung und Verteidigung anvertrauten Landes eine vornehmliche Aufgabe.
Der Vogt und die Vogtei
In der frühmittelalterlichen Zeit (Karolinger) wurden speziell für kirchliche Würdenträger (Bischöfe und Äbte) und Institutionen (Klöster und Abteien) weltliche Vertreter, sog. Vögte, eingesetzt, die die weltlichen Geschäfte und die hohe Gerichtsbarkeit und den Schutz auf den Besitz der Kirche ausübten, da dies dem Klerus untersagt war.
Diese Funktion im (Karolingischen Reich noch Aufgabe von Reichsbeamten) ging als Aufgabe an die Adelsfamilien über. War die Vergabe einer Vogtei am Anfang noch auf die Lebenszeit des Vogtes begrenzt und musste zurückgegeben werden, so wurde es ab dem 11. Jhd. zum Erbrecht und ermöglichte den Adelsfamilien eine territoriale Verankerung. Es entwickelten sich Adelsdynastien.
Man sprach auch von einer „grafengleichen Hochvogtei“ (Bernd Fuhrmann)
Eine „Bevogtung“ konnte eine gesamte Institution betreffen, aber auch Einzelbereiche z.B. Weinberge, Steinbrüche, Wald. Gebiete, die auch in größerer Entfernung zum Kloster lagen als die Orts- oder Bereichsvogtei.
Besonderheit: Das Eigenkloster
Eine besondere Form der Vogtei war, dass der Grundbesitzer auf seinem Anwesen ein Kloster erbauen ließ und es einem Orden stiftete. Die Vogtei des Klosters übernahm er selbst. Neben dem wirtschaftlichen Aspekt ergab sich für den Stifter eine Grablege in der Klosterkirche und die Geschichte der Stifter wurde durch den Orden dokumentiert und somit unsterblich. Auch eine verbindliche Anzahl an Gebeten und Messen für die Stifterfamilie sorgten für Sicherheit im Jenseits.
Das Reichsstift
Der Status „Reichsunmittelbarkeit“ bedeutete, dass ein Kloster oder Stift direkt dem Reichsoberhaupt (Kaiser oder König) als Eigenkloster ohne eine zwischengeordnete Instanz (Vogt) und deren Abgaben unterstand. Die Klöster konnten dadurch die untere Gerichtsbarkeit ausüben und waren eine Art religiöser Kleinstaat mit Herrschaftsgebiet und Grundherrschaft des dort lebenden Nährstandes. In der Praxis wurde vornehmlich bei Geldmangel des Reichsoberhauptes, aber auch als Maßnahme der Einschüchterung, das Kloster an einen Vogt verpfändet und somit in den Rechten eingeschränkt.